Erläuterung zur Satzung § 32
Wasserordnung (WO) des Kleingärtnervereins Carolinenglück e. V.
1. Gegenstand der Wasserordnung
Die WO regelt ergänzend zu § 32 der Satzung die Versorgung der Kleingärten mit Trinkwasser über das sparteneigene Wassernetz. Das Wassernetz umfasst das gesamte Leitungssystem innerhalb der Kleingartenanlage. Dieses beginnt mit der Einspeisung am Hauptwasserschacht nach dem Hauptzähler (Eigentum des Wasserversorgers) und endet hinter dem Absperrventil, vor der Wasseruhr (Eigentum des Pächters) im Wasserschacht der Einzelpächter.
Das Leitungssystem innerhalb der Gartenanlage ist Gemeinschaftseigentum des Vereins und wird von diesem gewartet und instandgesetzt. Die damit verbundenen Kosten werden auf alle Pächter umgelegt.
Das Leitungs- und Bewässerungssystem innerhalb der Einzelparzelle, das nach der Wasseruhr des Einzelpächters beginnt, ist Eigentum des jeweiligen Pächters und wird von diesem gewartet und instandgesetzt. Alle damit verbundenen Kosten werden vom Pächter getragen. Eine regelmäßige Kontrolle des Wasserverbrauchs gibt Aufschluss auf die Dichtheit des Systems. Diese Kontrolle sollte der Pächter in Eigenverantwortung und im eigenen Interesse vornehmen.
Die Wasseruhr im Wasserschacht auf der Parzelle ist Eigentum des Einzelpächters. Der Vereinsvorstand räumt sich das Recht ein, nach den gesetzlichen Bestimmungen (zurzeit alle 6 Jahre), die Wasseruhr auf Kosten des Einzelpächters zu eichen bzw. auszutauschen.
Der Vereinsvorstand regelt alle im Zusammenhang mit der Wasseruhr stehenden Arbeiten. Eine bauliche Veränderung (Aus- bzw. Einbau) der Wasseruhr ist NUR nach vorheriger Zustimmung des Vereinsvorstands möglich. Ein möglicher Defekt der Wasseruhr ist dem Vereinsvorstand unverzüglich zu melden.
Der Wasserschacht auf der Parzelle ist ständig für Kontrollen freizuhalten.
2. Abrechnung des Wasserverbrauchs
Der Verbrauch wird einmal im Jahr durch den Vorstand abgelesen. Zu diesem Zweck sind die Gärten und die Wasseruhren frei zugänglich zu halten. Die Ablesetermine werden rechtzeitig in den Schaukästen bekannt gegeben.
Die Berechnung der Kosten für den Wasserverbrauch erfolgt jährlich auf der Grundlage des vom Wasserversorger geforderten Preises pro m³, zuzüglich der anteiligen Grundgebühr und des evtl. Schwundes nach § 33 der Satzung.
3. Absperren der Wasserleitung
In der Zeit von November bis März wird die Wasserversorgung eingestellt. Der Termin wird rechtzeitig im Schaukasten bekannt gegeben. Dem Pächter wird angeraten, nach Absperrung der Wasserzufuhr sein Leitungs- und Bewässerungssystem zu entleeren und zu entlüften bzw. wintergerecht zu sichern.
4. Schlussbestimmung
Grobe Verstöße gegen die Wasserordnung und die Verursachung von Schäden, die zur Beeinträchtigung der Gesamtversorgung der Anlage mit Wasser führen, haben eine Unterbindung der Wasserzufuhr der jeweiligen Parzelle zur Folge. Überdies trägt der Verursacher die Kosten.
Wir weisen nochmal darauf hin, dass NUR TOILETTENPAPIER in der Toilette heruntergespült werden darf.
NICHT hinein gehören zum Beispiel:
Babyfeuchttücher
Feuchtes Toilettenpapier
Windeln
Hygieneartikel (Binden, Tampons)
Kondome
Essensreste
Putzlappen
Plastiktüten
Fette und Öle
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